Coronavirus: Ergänzungen des CHORVERBAND NRW e.V. / 25.11.2021

In Ergänzung und zur Korrektur zur am 24.11.2021 veröffentlichten Information des CHORVERBANDS NRW e.V. bitten wir um Beachtung der vom Land NRW veröffentlichten CoronaSchVO vom 17.08.2021, in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung, die am 21.12.2021 außer Kraft tritt.

Für Sängerinnen und Sänger in Chorproben gilt (nach §4, (2) 8.) die 2G Regelung

Vgl. CoronaSCHVO […] §4(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden.

Vgl. CoronaSCHVO […] §4(2) 8. sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen im Innen- und Außenbereich; als der Freizeitgestaltung dienend gelten dabei alle Nutzungen und Veranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 ausdrücklich abweichenden Zugangsbeschränkungen unterliegen

Für Chorleiterinnen und Chorleiter gilt (nach §4, (4)) die Regelung, dass nicht immunisierte Chorleiter:innen Chorproben durchführen können

a) mit einem Antigen-Test (6 Std) plus Maske oder
b) mit einem PCR-Test (48 Std.) ohne Maske

Vgl. CoronaSCHVO §4 (4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte Personen nach Satz 1 über den Nachweis einer negativen Testung nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist.

Hier finden Sie die Lesefassung als PDF-Download

Alle allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (vgl. §2 (1)) und die Regel, die Lüftungsintervalle der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen, sowie der (…) ausgeübten Tätigkeit (…) Singen mit erhöhtem Aerosolausstoß anzupassen, gelten weiterhin.

Anmerkungen:

1) Motivieren Sie Ihre Chorleiterinnen und Chorleiter und auch Ihre Sängerinnen und Sänger die Impfangebote und/oder Auffrischungsimpfungen wahrzunehmen.

2) Beachten Sie, dass manche Veranstaltungshäuser, Probenstätten und Institutionen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Proben dort nur unter verschärften Bedingungen, z.B. unter der Vorgabe 2G+ stattfinden können.

3) Angesichts rasant steigender Infektionszahlen und auftretender Impfdurchbrüche übererfüllen viele Mitgliedschöre die derzeitige CoronaSCHVO und proben vielerorts nach der 2G+ Regel. Eine solche Entscheidung dient in erster Linie dem verstärkten Schutz der Sängerinnen und Sänger. Sie leisten nach § 1(1) der CoronaSCHVO mit dieser Entscheidung einen „Beitrag zur Begrenzung des erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten“.

Präsidium CV NRW
25.11.2021
Alle Angaben ohne Gewähr. Etwaige Ergänzungen folgen, sobald sich Neuerungen ergeben.

Kultur gegen Einsamkeit in Wohneinrichtungen „Fensterkonzerte“ 2021

Mit Mut der Krise trotzen – Kultur gegen Einsamkeit in Wohneinrichtungen „Fensterkonzerte“ für Chöre und Ensembles

+++ ANSCHREIBEN; KRITERIEN; FORMULAR +++

Hier finden Sie die Unterlagen zur Antragstellung der Konzerte „Mit Mut der Krise trotzen – Kultur gegen Einsamkeit in Wohneinrichtungen“.

Antrag
Nachweis Auftritt vor einer Wohneinrichtung

Begleitschreiben
Projektstart mit Mut der Krise trotzen Fensterkonzerte

Die Anträge über stattgefundene Konzerte können in der Zeit vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2021 ausschließlich per Post beim
CHORVERBAND NRW e.V.
Reinoldistraße 7-9
44135 Dortmund

eingereicht werden. Später eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Auskunft und Fragen:
Ihre Fragen richten Sie bitte ausschließlich schriftlich an die Geschäftsstelle des CV NRW unter der projekteigenen E-Mailadresse: mit-mut-der-krise-trotzen@cvnrw.de

Das Projekt wird gefördert durch:

30.09.2021
Präsidium CV NRW e.V.

News des CV NRW Ergänzung zu Corona am 30.09.21

In Ergänzung zur am 20.08.2021 veröffentlichten Information des CHORVERBAND NRW e.V. bitten wir um Beachtung der vom Land NRW veröffentlichten CoronaSchVO vom 17.08.2021, in der ab dem 01.10.2021 gültigen Fassung, die am 29. Oktober 2021 außer Kraft tritt.

Die Lobbyarbeit des CV NRW zeigt wieder einmal Wirkung. Die neue CoronaSCHVO bringt eine Erleichterung für Getestete, da erstmals neben dem bisher notwendigen PCR Test auch ein 6 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest für das Singen in Räumen ausreicht. Lesefassung finden Sie hier.

Alle allgemeinen Hygiene-Regelungen und die Regel, die Lüftungsintervalle der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der (…) ausgeübten Tätigkeit (…) Singen mit erhöhtem Aerosolausstoß anzupassen, gelten weiterhin (vgl.: Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW.

IN RÄUMEN

a) Sänger*innen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 sind für das Singen nur PCR-Tests oder alternativ ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest zulässig!) sind.

b) Bei mehr als 100 Personen ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. ÄNDERUNG: Beim Singen müssen (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2) Getestete entweder einen PCR-Test oder einen höchstens 6 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest vorlegen!

Präsidium CV NRW
20.05.2021
Alle Angaben ohne Gewähr. Etwaige Ergänzungen folgen, sobald sich Neuerungen ergeben.

Newsletter des CV NRW zu Corona am 20.08.21

Coronavirus: Ergänzungen CHORVERBAND NRW e.V. / 20.08.2021

In Ergänzung zur am 09.07.2021 veröffentlichten Information des CHORVERBAND NRW e.V. bitten wir um Beachtung der vom Land NRW veröffentlichten CoronaSchVO vom 17.08.2021, in der ab dem 20.08.2021 gültigen Fassung, die am 17. September 2021 außer Kraft tritt.

Die neue CoronaSCHVO ist wesentlich kürzer und einfacher zu lesen, die bisherigen Paragraphen für Kultur entfallen.
Lesefassung: CoronaSCHVO vom 20.08.2021

Alle allgemeinen Hygiene-Regelungen und die Regel, die Lüftungsintervalle der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der (…) ausgeübten Tätigkeit (…) Singen mit erhöhtem Aerosolausstoß anzupassen, gelten weiterhin (vgl.: Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW).

IN RÄUMEN

Bei Proben gilt:
Proben können ausnahmsweise ohne Maske durchgeführt werden, wenn

a) Sänger*innen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 sind für das Singen nur PCR-Tests zugelassen!) sind.

b) Bei mehr als 100 Personen ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen.

ACHTUNG: Beim Singen MÜSSEN (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2) Getestete einen offiziellen PCR-Test vorlegen!

Konzerte und Veranstaltungen bei einer Inzidenz unter 35:
Bei Konzerten in Räumen kann gemäß §4 (2) bis zu einer 7-Tage Inzidenz unter 35 bei den Besucher*innen auf die Einhaltung von Abständen und auf den Nachweis der Immunisierung oder den negativen Testnachweis verzichtet werden, wenn stattdessen alle medizinische Masken tragen.

Konzerte und Veranstaltungen bei einer Inzidenz ab 35:
In Räumen dürfen Konzerte und Veranstaltungen bei einer 7-Tage Inzidenz ab 35 nur noch von Immunisierten (Geimpften und Genesenen) oder getesteten Personen besucht werden. Ob dann zusätzlich auch eine Maskenpflicht besteht, klären wir derzeit.

 

Nachstehend alle Regelungen auch als Tabellenübersicht!

 

Im Freien
7-Tage Inzidenz unter 35
Proben Konzerte und Veranstaltungen
Keine Vorgaben Keine Maskenpflicht an festen Plätzen, wenn

·        Mindestabstand 1,5m – oder

·        alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind

·        wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte)

Über 2500 Personen

·        Maskenpflicht mit medizinischer Maske

7-Tage Inzidenz seit fünf Tagen 35 und höher
Proben Konzerte und Veranstaltungen
Keine Vorgaben Keine Maskenpflicht an festen Plätzen, wenn

·        Mindestabstand 1,5m – oder

·        alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind

·        wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte)

Über 2500 Personen

·        Maskenpflicht mit medizinischer Maske

 

In Räumen
7-Tage Inzidenz unter 35
Proben Konzerte und Veranstaltungen
Keine Maskenpflicht wenn:

– alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (beim Singen NUR PCR Test) sind

Maskenpflicht:

– bei über 100 Personen

– Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich

Keine Maskenpflicht wenn:

– alle einen festen Sitz- oder Stehplatz haben
UND zusätzlich

– Der Mindestabstand 1,5m beträgt
ODER

– alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind

– wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte)

Maskenpflicht:

– bei über 100 Personen

– Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich

7-Tage Inzidenz seit fünf Tagen 35 und höher
Proben Konzerte und Veranstaltungen
Keine Maskenpflicht wenn:

– alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (beim Singen NUR PCR Test) sind

Maskenpflicht:

– bei über 100 Personen

– Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich

Maskenpflicht:

– bei über 100 Personen

– Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich

Zutritt nur, wenn

– Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind

– wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte)

Alle Angaben ohne Gewähr.