News des CV NRW Ergänzung zu Corona am 30.09.21

In Ergänzung zur am 20.08.2021 veröffentlichten Information des CHORVERBAND NRW e.V. bitten wir um Beachtung der vom Land NRW veröffentlichten CoronaSchVO vom 17.08.2021, in der ab dem 01.10.2021 gültigen Fassung, die am 29. Oktober 2021 außer Kraft tritt.

Die Lobbyarbeit des CV NRW zeigt wieder einmal Wirkung. Die neue CoronaSCHVO bringt eine Erleichterung für Getestete, da erstmals neben dem bisher notwendigen PCR Test auch ein 6 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest für das Singen in Räumen ausreicht. Lesefassung finden Sie hier.

Alle allgemeinen Hygiene-Regelungen und die Regel, die Lüftungsintervalle der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der (…) ausgeübten Tätigkeit (…) Singen mit erhöhtem Aerosolausstoß anzupassen, gelten weiterhin (vgl.: Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW.

IN RÄUMEN

a) Sänger*innen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 sind für das Singen nur PCR-Tests oder alternativ ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest zulässig!) sind.

b) Bei mehr als 100 Personen ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. ÄNDERUNG: Beim Singen müssen (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2) Getestete entweder einen PCR-Test oder einen höchstens 6 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest vorlegen!

Präsidium CV NRW
20.05.2021
Alle Angaben ohne Gewähr. Etwaige Ergänzungen folgen, sobald sich Neuerungen ergeben.