Satzung – Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V.
Er hat seinen Sitz in Remscheid und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. ist dem ChorVerband Nordrhein- Westfalen e. V. angeschlossen. Seine Mitglieder sind Mitglieder im Deutschen Chorverband e. V.

2. Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem ChorVerband Nordrhein Westfalen e. V.

3. Sie scheiden aus dem Deutschen Chorverband aus, wenn sie ihre Mitgliedschaft im Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. verlieren.

4. Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. fördert das vokale und instrumentale Laienmusizieren seiner Mitglieder und koordiniert die dazu erforderlichen Maßnahmen.

5. Besondere Aufgaben sind:
Austausch von Erfahrungen seiner Mitglieder
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Gemeinschaftliche Planungsarbeit bei Durchführung von Veranstaltungen
Förderung der Musikpflege in den Sing- und Instrumentalkreisen der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenchöre.
Pflege der heimatlichen Kultur
Fortbildung

Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. fördert kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Das Kulturprogramm des Deutschen Chorverbandes ist die Richtlinie seiner Arbeit.

Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. arbeitet zur Lösung seiner Arbeit mit den kommunalen und Gebietskörperschaften seines Gebietes und weiteren am Laienmusizieren interessierten Gremien zusammen.
Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; er ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mittel des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ChorVerband NRW e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der verbleibenden, steuerbegünstigten Chöre im Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. verwenden muss.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder sind:
1. Männer-, Frauen- und gemischte Chöre, sowie die im § 4 der Satzung der Sängerjugend NRW e. V. angeschlossenen Sing- und Instrumentalkreise der Kinder- und Jugendchöre und damit deren Mitglieder, sofern sie die im § 2 dieser Satzung festgelegten Ziele verfolgen.

2. Natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. unterstützen. (Fördernde Mitglieder) haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Chöre und Vereine gemäß § 4 Absatz 1 beantragen ihre Aufnahme schriftlich beim Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V.

2. Natürliche oder juristische Personen gemäß § 4 Absatz 2 werden durch den Vorstand vorgeschlagen.

3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beendigung einer Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjährlicher Frist schriftlich gekündigt werden. Sie endet ferner mit der Auflösung des Vereins.

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus dem Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte an dem Vermögen des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V.
3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte an Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. sind in ihrer eigenen Verfassung und Verwaltung keinen Beschränkungen unterworfen. Verfassung und Verwaltung müssen aber mit den Verschriften dieser Satzung in Einklang stehen.

2. Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. erwirkt, in Anspruch zu nehmen; sie haben weiter das Recht zur Benutzung der Bundeseinrichtungen und zur Teilnahme an den Bundesveranstaltungen des ChorVerbandes NRW e. V. und des Deutschen Chorverbandes e. V.

3. Die Mitglieder des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. haben die Pflicht, seine Ziele und die des ChorVerbandes NRW e. V. sowie die des Deutschen Chorverbandes e. V. zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe auszuführen.

§ 8 Organe
Organe des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. sind:
1. der Chorverbandstag
2. der Vorstand

§ 9 Chorverbandstag (Mitgliederversammlung)
I. Der Chorverbandstag ist die Versammlung der Mitglieder § 4 Absatz 1 des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V.. Die Mitglieder werden durch Delegierte vertreten.

Der Vorstand ist abstimmungsberechtigt.

II. Der Chorverbandstag hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
2. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes für die Dauer von drei Jahren
3. Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
6. Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
7. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
8. Erledigung von Anträgen
9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
10. Auflösung des Chorverbandes

Beschlüsse zur Satzungsänderung, zum Ausschluss von Mitgliedern, sowie zur Auflösung des Vereins werden mit 2/3 Mehrheit, alle übrigen mit einfacher Mehrheit gefasst. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Der Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) aus dem geschäftsführenden Vorstand
b) aus dem Gesamtvorstand

a) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
Der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Schatzmeister.

b) Der Gesamtvorstand besteht aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand,
dem Verbandschorleiter,
dem stellvertretenden Verbandschorleiter,
dem Schriftführer,
der Beauftragte der Frauen im Chor.

II. Die Aufgabenverteilung zwischen geschäftsführendem Vorstand und Gesamtvorstand ist in einer vom Gesamtvorstand zu erstellenden Geschäftsordnung festzulegen.

III. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

IV. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V. auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

2. Erstellung des Tätigkeits- und Geschäftberichtes,

3. Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,

4. Durchführung von Beschlüssen der zuständigen Gremien des ChorVerbandes NRW e. V. und des Deutschen Chorverbandes e. V.

5. Ausführung von Ehrungen der Mitglieder und von Einzelpersonen,

6. Aufteilung von Mitteln der öffentlichen Hand und des Chorverbandes für kulturelle Zwecke,

7. Abhaltung der Verbandsveranstaltungen.

V. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn eine Woche vorher eingeladen worden ist. Beschlüsse können auch mündlich gefasst werden, wenn keiner der Mitglieder widerspricht.

VI. Der Vorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben einem Geschäftsführer, einer Institution oder einer Organisation übertragen.

VII. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur dann tätig wird, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

VIII. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann dieser Ausschüsse berufen.

IX. Beschlüsse des gesamten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 11 Finanzierung
Die Tätigkeit des Chorverbandes wird finanziert durch:

Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird,
Zuwendungen der öffentlichen Hand,
Eigenleistungen,
Beihilfen, Spenden, Schenkungen.

§ 12 Auflösung
1. Für den Beschluss über die Auflösung des Chorverbandes ist die Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

2. Die Liquidation wird durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vorgenommen.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.02.2007 in Kraft. Sie wurde auf dem Chorverbandstag vom 21.01.2007 beschlossen.

Vorsitzender Wolf-Dietrich Hörle

Stellv. Vorsitzende Stefanie Wallitschek

Schatzmeisterin Renate Chlosta