Satzung – Chorverband Bergisch Land Remscheid e. V

§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Chorverband Bergisch Land Remscheid e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Remscheid und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Wuppertal
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgabe
1. Der Chorverband Bergisch Land Remscheid e.V. (nachfolgend „CV BLRS“ genannt) ist dem
ChorVerband Nordrhein-Westfalen e.V. (nachfolgend „CV NRW“ genannt) angeschlossen.
Seine Mitglieder nehmen an den Angeboten des Deutschen Chorverbandes e.V. (nachfolgend „DCV“ genannt) teil.
2. Zweck des CV BLRS ist die Förderung von Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 5 AO,
indem insbesondere das vokale und instrumentale Laienmusizieren gefördert wird.
3. Besondere Aufgaben sind:
Austausch von Erfahrungen seiner Mitglieder
Information der Öffentlichkeit
Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
Förderung der Musikpflege in den Sing- und Instrumentalkreisen der Kinder-, Jugend- und
Erwachsenenchöre
Pflege der heimatlichen Kultur
Fortbildungen musikalischer und organisatorischer Art

4. Der CV BLRS arbeitet zur Lösung seiner Arbeit mit den kommunalen und Gebietskörperschaften seiner Region und weiteren am Laienmusizieren interessierten Gremien zusammen.
5. Der CV BLRS bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; er ist politisch und konfessionell neutral. Das
Kulturprogramm des DCV ist die Richtlinie seiner Arbeit.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
1. Der CV BLRS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der CV BLRS ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einem Vorstandsmitglied für seine Tätigkeit eine Vergütung gewährt wird, deren Höchstbetrag auf den Betrag der sogenannten Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Ziffer 26a EStG begrenzt ist.
5. Die Mittel des CV BLRS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind:
a) Männer-, Frauen- und gemischte Chöre, sowie die im § 4 der Satzung der Chorjugend
NRW e.V. angeschlossenen Sing- und Instrumentalkreise der Kinder- und Jugendchöre
und damit deren Mitglieder, sofern sie die im § 2 dieser Satzung festgelegten Ziele verfolgen.
b) Natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des CV BLRS unterstützen.
2. Chöre und Vereine gemäß Ziffer 1a beantragen ihre Aufnahme mindestens in Textform (z.B.
per Brief oder E-Mail) beim CV BLRS. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Natürliche oder juristische Personen gemäß Ziffer 1b werden durch den Vorstand vorgeschlagen. Über ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im CV BLRS kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjährlicher Frist
mindestens in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) gekündigt werden. Sie endet ferner mit
der Auflösung des Vereins.
2. Bei gröblichem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des CV BLRS kann ein
Mitglied durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Legt das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen Berufung
gegen diesen Beschluss ein, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den
Ausschluss. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgülƟg und bindend. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
3. In jedem Einzelfall ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende der Mitgliedschaft in voller Höhe zu
entrichten, ebenso sind eventuell rückständige Beiträge und Umlagen zu entrichten.
4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen
den CV BLRS.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des CV BLRS sind in ihrer eigenen Verfassung und Verwaltung keinen Beschränkungen unterworfen. Verfassung und Verwaltung müssen aber mit den Vorschriften
dieser Satzung in Einklang stehen.

2. Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der CV BLRS erwirkt, in Anspruch zu nehmen; sie haben weiter das Recht zur Benutzung von Einrichtungen und zur Teilnahme an
Veranstaltungen des CV NRW und des DCV.
3. Die Mitglieder des CV BLRS haben die Pflicht, seine Ziele und die Ziele des CV NRW sowie die
des DCV zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe auszuführen. Außerdem besteht die
Pflicht, die erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen zu zahlen.

§ 7 – Organe
Organe des CV BLRS sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des CV BLRS nach § 4 Ziffer
1a dieser Satzung. Die Mitglieder werden durch Delegierte vertreten, wobei für jedes Mitglied ein Delegierter abstimmungsberechtigt ist.
2. Der Vorstand ist abstimmungsberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
b) die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes für die Dauer von zwei Jahren
c) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
f) Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm
g) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Ziffer 2
h) Erledigung von Anträgen
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) Auflösung des CV BLRS
k) Entscheidung über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern
4. Beschlüsse zur Satzungsänderung, zum Ausschluss von Mitgliedern, sowie zur Auflösung des
CV BLRS werden mit 2/3 Mehrheit, alle übrigen mit einfacher Mehrheit der jeweils abgegebenen Stimmen gefasst.
5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, geheim abzustimmen.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben
ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Einladung in Textform (z.B. per Brief
oder E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche vorher an den Vorstand mindestens in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) zu richten. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

8. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von einem Mitglied des Vorstandes.

§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) aus dem Leitungsteam
b) aus der musikalischen Leitung
2. Das Leitungsteam setzt sich zusammen aus 3 bis 5 Personen und ist Vorstand im Sinne des §
26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechƟgt.
3. Die einzelnen Aufgaben im Leitungsteam werden in der konsƟtuierenden Vorstandssitzung,
die spätestens 6 Wochen nach der Wahl staƪinden soll, festgelegt. Diese Aufgabenverteilung
gilt so lange, bis eine neue Aufgabenverteilung festgelegt wird.
4. Die musikalische Leitung besteht aus bis zu zwei Verbandschorleitern.
5. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt wurde. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Dauer seiner
Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des
Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
6. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Vorstandssitzung zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und können auch mündlich gefasst
werden, wenn keines der Mitglieder widerspricht.

§ 10 – Finanzierung
Die Tätigkeit des CV BLRS wird finanziert durch:
Beiträge
Zuwendungen der öffentlichen Hand
Eigenleistungen
Beihilfen, Spenden, Schenkungen

§ 11 – Auflösung
1. Beschlüsse über die Auflösung des CV BLRS oder die Entscheidung über die Verwendung seines Vermögens bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke werden nur auf einer allein zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst.
2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des CV BLRS an
den CV NRW, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der verbleibenden, steuerbegünstigten Chöre im CV BLRS verwenden muss.

§ 12 – Datenschutzbestimmungen

1. Der CV BLRS verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten
werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2. Als Mitglied des CV NRW ist der CV BLRS verpflichtet, die erhobenen Daten an den CV NRW
weiterzugeben. Diese Daten werden dort ausschließlich zu Zwecken der Mitgliederverwaltung genutzt.

§ 13 – Gleichstellungsklausel
Die in dieser Satzung verwendeten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle
Menschen.

§ 14 – Inkrafttreten
1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14.02.2025 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.02.2007 außer Kraft.

Remscheid, 14.02.2025