News des CV NRW Ergänzung zu Corona am 30.09.21

In Ergänzung zur am 20.08.2021 veröffentlichten Information des CHORVERBAND NRW e.V. bitten wir um Beachtung der vom Land NRW veröffentlichten CoronaSchVO vom 17.08.2021, in der ab dem 01.10.2021 gültigen Fassung, die am 29. Oktober 2021 außer Kraft tritt.

Die Lobbyarbeit des CV NRW zeigt wieder einmal Wirkung. Die neue CoronaSCHVO bringt eine Erleichterung für Getestete, da erstmals neben dem bisher notwendigen PCR Test auch ein 6 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest für das Singen in Räumen ausreicht. Lesefassung finden Sie hier.

Alle allgemeinen Hygiene-Regelungen und die Regel, die Lüftungsintervalle der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der (…) ausgeübten Tätigkeit (…) Singen mit erhöhtem Aerosolausstoß anzupassen, gelten weiterhin (vgl.: Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW.

IN RÄUMEN

a) Sänger*innen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 sind für das Singen nur PCR-Tests oder alternativ ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest zulässig!) sind.

b) Bei mehr als 100 Personen ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. ÄNDERUNG: Beim Singen müssen (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2) Getestete entweder einen PCR-Test oder einen höchstens 6 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest vorlegen!

Präsidium CV NRW
20.05.2021
Alle Angaben ohne Gewähr. Etwaige Ergänzungen folgen, sobald sich Neuerungen ergeben.

Newsletter des CV NRW zu Corona am 20.08.21

Coronavirus: Ergänzungen CHORVERBAND NRW e.V. / 20.08.2021

In Ergänzung zur am 09.07.2021 veröffentlichten Information des CHORVERBAND NRW e.V. bitten wir um Beachtung der vom Land NRW veröffentlichten CoronaSchVO vom 17.08.2021, in der ab dem 20.08.2021 gültigen Fassung, die am 17. September 2021 außer Kraft tritt.

Die neue CoronaSCHVO ist wesentlich kürzer und einfacher zu lesen, die bisherigen Paragraphen für Kultur entfallen.
Lesefassung: CoronaSCHVO vom 20.08.2021

Alle allgemeinen Hygiene-Regelungen und die Regel, die Lüftungsintervalle der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der (…) ausgeübten Tätigkeit (…) Singen mit erhöhtem Aerosolausstoß anzupassen, gelten weiterhin (vgl.: Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW).

IN RÄUMEN

Bei Proben gilt:
Proben können ausnahmsweise ohne Maske durchgeführt werden, wenn

a) Sänger*innen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 sind für das Singen nur PCR-Tests zugelassen!) sind.

b) Bei mehr als 100 Personen ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen.

ACHTUNG: Beim Singen MÜSSEN (abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2) Getestete einen offiziellen PCR-Test vorlegen!

Konzerte und Veranstaltungen bei einer Inzidenz unter 35:
Bei Konzerten in Räumen kann gemäß §4 (2) bis zu einer 7-Tage Inzidenz unter 35 bei den Besucher*innen auf die Einhaltung von Abständen und auf den Nachweis der Immunisierung oder den negativen Testnachweis verzichtet werden, wenn stattdessen alle medizinische Masken tragen.

Konzerte und Veranstaltungen bei einer Inzidenz ab 35:
In Räumen dürfen Konzerte und Veranstaltungen bei einer 7-Tage Inzidenz ab 35 nur noch von Immunisierten (Geimpften und Genesenen) oder getesteten Personen besucht werden. Ob dann zusätzlich auch eine Maskenpflicht besteht, klären wir derzeit.

 

Nachstehend alle Regelungen auch als Tabellenübersicht!

 

Im Freien
7-Tage Inzidenz unter 35
Proben Konzerte und Veranstaltungen
Keine Vorgaben Keine Maskenpflicht an festen Plätzen, wenn

·        Mindestabstand 1,5m – oder

·        alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind

·        wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte)

Über 2500 Personen

·        Maskenpflicht mit medizinischer Maske

7-Tage Inzidenz seit fünf Tagen 35 und höher
Proben Konzerte und Veranstaltungen
Keine Vorgaben Keine Maskenpflicht an festen Plätzen, wenn

·        Mindestabstand 1,5m – oder

·        alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind

·        wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte)

Über 2500 Personen

·        Maskenpflicht mit medizinischer Maske

 

In Räumen
7-Tage Inzidenz unter 35
Proben Konzerte und Veranstaltungen
Keine Maskenpflicht wenn:

– alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (beim Singen NUR PCR Test) sind

Maskenpflicht:

– bei über 100 Personen

– Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich

Keine Maskenpflicht wenn:

– alle einen festen Sitz- oder Stehplatz haben
UND zusätzlich

– Der Mindestabstand 1,5m beträgt
ODER

– alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind

– wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte)

Maskenpflicht:

– bei über 100 Personen

– Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich

7-Tage Inzidenz seit fünf Tagen 35 und höher
Proben Konzerte und Veranstaltungen
Keine Maskenpflicht wenn:

– alle Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet (beim Singen NUR PCR Test) sind

Maskenpflicht:

– bei über 100 Personen

– Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich

Maskenpflicht:

– bei über 100 Personen

– Genehmigung eines Hygienekonzept erforderlich

Zutritt nur, wenn

– Personen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sind

– wenn auch das Publikum (mit)singt, gilt die 3G Regelung (inkl. PCR-Test für nicht Immunisierte)

Alle Angaben ohne Gewähr.

Förderprogramm zur Erhaltung und Wiederbelebung der Amateurmusik in Pandemiezeiten

Der Bundesmusikverband Chor & Orchester (Dachverband der Amateurmusik) ermöglicht Musikensembles u.a. des Deutschen Chorverbandes bis zum 31. März 2021 sich mit einem NEUSTART-Projekt um eine Förderung von 2.000 bis max. 10.000 Euro zu bewerben.

Gefördert werden Vorhaben, die in Pandemiezeiten ermutigend und beispielgebend für andere Ensembles wirken. Ziel der Projektförderung ist die Wiederbelebung der amateurmusikalischen Arbeit, insbesondere des Proben- und Konzertbetriebs.
Alle Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um als Beispiel zu dienen.

Optional kann die Förderung einer Zukunftswerkstatt beantragt werden. Das Angebot der Zukunftswerkstatt richtet sich an Chöre und Orchester, die durch den langen Lockdown bspw. von massivem Mitgliederschwund betroffen oder krisenbedingt nicht in der Lage sind, antragsreife Projektideen einzureichen. Im Rahmen eines moderierten Tages-Workshops können Ensembles mit methodisch geschulten Trainer*innen gezielt an Lösungsstrategien für den musikalischen Wiedereinstieg arbeiten.

Weitere Informationen und Download-Möglichkeiten sind unter folgendem Link zu finden:
http://bundesmusikverband.de/neustart/